Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 673
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 – 12 S 1782/15Kinderbetreuung: Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer privaten Kinderkrippe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Würzburg, 09.08.2022 – W 3 E 22.1154Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 27.08.2020 – 4 Bs 241/19Zitiert von 3
- BVerwG, 26.10.2017 – 5 C 19/16Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer KindertageseinrichtungZitiert von 125
- VG Stuttgart, 28.11.2014 – 7 K 3274/14Zitiert von 3
- VG Mainz, 18.06.2020 – 1 K 381/19.MZZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 02.07.2026 – VG 6 K 367/22
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 366/22
- VG Düsseldorf, 29.05.2026 – 19 L 697/26
673 Entscheidungen zu § 24 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24#abs-1 (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24#abs-2 (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24#abs-3 (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24#abs-4 (4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24#abs-5 (5) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24#abs-6 (6) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24#abs-7 (7) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.